Häuslbauer-Info

1. Von der Baubewilligung bis Benützungsbewilligung

Hinweise für ein Bauverfahren und welche Unterlagen benötigt werden


 

Allgemeine Hinweise für ein Bauverfahren

Planungsphase
Werden auf der zukünftigen Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr laut Bauarbeitenkoordinationsgesetz 1999, welches seit 1.7.1999 in Kraft ist, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator (z.B. Baumeister oder Zivilingenieur) für die Ausführungsphase zu bestellen. Es kann auch dieselbe Person Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigt werden. Weiters obliegt ihm die organisatorische Planung bei der Einteilung der verschiedenen Arbeiten. Risken sollen dadurch vermieden und Gefahrenmomente ausgeschaltet werden.

Einreichen der Planunterlagen bei der Baubehörde
Spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn sollten die Planunterlagen bei der Behörde eingereicht werden. Der Planverfasser ist anzuhalten, alle diesbezüglichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Anschlusspunkte, Zufahrt, Höhenfixpunkt, Infrastruktur etc. auf den Planunterlagen festzuhalten. Dazu hat der Planverfasser unbedingt das Einvernehmen mit dem Energieversorgungs-unternehmen, dem Wasserwerk Feldbach und dem Gemeindeamt Gniebing-Weißenbach bezüglich bezüglich der Anschlusspunkte herzustellen.

Kundmachung und Ladung
Nach Prüfung der Unterlagen wird das Bauvorhaben zur Verhandlung ausgeschrieben und es ergehen die Ladungen zur Bauverhandlung bzw. die Kundmachung der Verhandlung an der Amtstafel (Aushang mind. 1 Woche).

Bauverhandlung
In der Bauverhandlung wird das gesamte, beantragte Projekt nach den geltenden Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes abgehandelt, es werden etwaige Einwendungen von Anrainern aufgenommen bzw. berücksichtigt und u.a. werden auch die wichtigen Fragen nach der Zufahrt, Oberflächenentwässerung, Energieversorgung, Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung geklärt. Befindet man sich im Verpflichtungsbereich (Kanal: kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m bzw. Wasser: kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m) besteht ein gesetzlicher Anschlusszwang an das Kanal- bzw. Wasserleitungsnetz der Gemeinde Gniebing-Weißenbach bzw. kann außerhalb des Verpflichtungsbereiches eine privatrechtliche Vereinbarung zwecks Wasserlieferung mit der Gemeinde Gniebing-Weißenbach abgeschlossen werden. In der Verhandlung ist auch der Kanalanschlusspunkt anzugeben. Bei Gebäudesanierungen oder bei Abbruch von Gebäuden ist die Entsorgung der anfallenden Materialien abzuklären.

Baubewilligung
Ab Rechtskraft des Bescheides (binnen 14 Tagen nach Zustellung) hat man 5 Jahre Zeit mit dem Bau zu beginnen.
Nach Ablauf der 5 Jahre erlischt die Bewilligung automatisch.
Die Kosten im Bescheid setzten sich zusammen aus: Kommissionsgebühren, Bundesgebühren, Barauslagen für die Sachverständigen und Verwaltungsabgaben.

Bauführer
Der Bauführer muss dem Gemeindeamt den Baubeginn bekannt geben, hat in der Folge im Gemeinde amt die Bauplakette abzuholen und muss diese an der Baustelle anbringen.


Bauphase

Bauwasser
Wenn Sie für das Bauvorhaben ein Bauwasser benötigen, müssen Sie einige Wochen vor Baubeginn dies beim Gemeindeamt Gniebing-Weißenbach beantragen.

Endgültiger Wasserleitungsanschluss
Die Herstellung des Wasserleitungsanschlusses ist ebenfalls beim Gemeindeamt Gniebing-Weißenbach zu beantragen. Die Herstellung selbst und die Verrechnung des Bauwasseranschlusses bzw. endgültigen Wasserleitungsanschlusses erfolgt durch das Städtische Wasserwerk Feldbach. Die laufenden Wasserleitungsgebühren werden ebenfalls vom Städtischen Wasserwerk verrechnet.
Der einmalige Wasserleitungsbeitrag für die Finanzierung und Erhaltung der Hauptleitungen wird von der Gemeinde Gniebing - Weißenbach auf Grund der Größe des Objektes vorgeschrieben.

Kanalanschluss
Die Herstellung des Kanalanschlusses ist ebenfalls beim Gemeindeamt Gniebing-Weißenbach zu beantragen. Die Herstellung ist von einer konzessionierten Firma durchzuführen und die Abnahme bei noch offener Künette gemeinsam mit den zuständigen Angestellten der Gemeinde Gniebing-Weißenbach erfolgen. Das Datum der erstmaligen Benützung ist der Gemeinde Gniebing-Weißenbach bekannt zu geben.

Stromversorgung
Stromversorgung erfolgt großteils durch die Steweag-Steg- GmbH, Betriebsleitung Ost, 8330 Feldbach,Gleichenbergerstraße 54, Tel. 03152-2111-0.
Ein Teil von Gniebing wird durch E-Lugitsch, 8330 Gniebing 52a, Tel. 03152-2554 oder 0676-842554-12 versorgt.

Gasanschluss
Die Ortschaften Gniebing, Paurach und Unterweißenbach sind großteils mit Erdgas versorgt.
Kontaktadresse: Steirische Gas-Wärme GmbH., 8041 Graz, Gaslaternenweg 4, 0316/9000-58867 oder Gerhard Riedl, 0664/6168867.

Benützung des Objektes
Ab der tatsächlichen Benützung ist die Anmeldung innerhalb von 3 Tagen im Gemeindeamt Gneibing-Weißenbach durchzuführen. Eine Benützung des Objektes ohne entsprechende Bewilligung ist gesetzlich nicht zulässig. Bei personenbezogenen Abgabenberechnungen (z.B. Müllabfuhr, fallweise Kanalbenützungsgebühr) ist das Datum der Ab-, Um- und Anmeldung maßgeblich.

Benützungsbewilligung
Vor Benützung des Wohnhauses ist ein Ansuchen um Benützungsbewilligung bei der Gemeinde Gniebing-Weißenbach einbringen.
Folgende Unterlagen sind abzugeben:
Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten.
Elektroattest über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen.
Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters über die Dichtheit und Betriebssicherheit der Rauch- und Abgasfänge.
Bei besonderen Bauvorhaben zusätzlich weitere Bescheinigungen Bescheinigungen
Bei Vorliegen aller Unterlagen ergeht der Bennützungsbewilligungsbescheid.
Nachweis der Auflagenerfüllung
Vom Bauherren ist eine schriftliche Meldung, dass etwaige Auflagen, die im Benützungsbewilligungsbescheid vorgeschrieben wurden, der Baubehörde zu überbringen.

Grundsteuerbefreiung
Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung kann binnen 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides gestellt werden. Wird der Antrag später eingebracht, so verkürzt sich der Zeitraum der Grundsteuerbefreiung (grundsätzlich 20 Jahre für die neu geschaffene Wohneinheit). Voraussetzungen: Schaffung einer neuen Wohnung, die der Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient; die Wohnung muss voll ausgestattet und baulich abgeschlossen sein, über die erforderlichen Räume wie Zimmer, Küche, WC, Bad verfügen und die Nutzfläche der Wohnung darf nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 150 m² betragen.


2. Kosten und Gebühren

Ein Überblick sämtlicher Gebühren VOR nach NACH dem Bau


 

Grunderwerbssteuer
Bei Ankauf eines Grundstückes werden die Kosten für die Vertragserrichtung etc. von dem von Ihnen beauftragten Notariat oder von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Grunderwerbssteuer beträgt derzeit 3,5 % des Kaufpreises.

Grundbuchseintragung
Derzeit 1 % des Kaufpreises der vom Finanzamt vorgeschrieben wird. Bei Schenkungsverträgen erfolgt die Bemessung nach dem Einheitswert.

Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben
Für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sind die Kosten je nach Größe des Vorhabens verschieden. Diese Kosten werden im Baubescheid vorgeschrieben, enthalten sind darin Bundesgebühren, Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Honorare für Sachverständige. Für die Baubewilligung z.B. eines Einfamilienwohnhauses entstehen je nach Größe des Hauses Kosten in der Höhe von 600,-- bis 1.000,-- Euro.

Bauabgabe
Gemäß § 15 Stmk.Baugesetz ist gleichzeitig mit einer Baubewilligung auch eine Bauabgabe vorzuschreiben. Diese Bauabgabe ist ohne direkte Gegenleistung an die Gemeinde zu bezahlen. Grundlage für die Höhe der Bauabgabe sind die Geschoßflächen (Aussenmaß), wobei das Erdgeschoß zur Gänze und sämtliche weiteren Geschoße zur Hälfte berechnet werden. Ausnahmen gibt es z.B. bei Nebengebäuden (keine Bauabgabe) oder für landwirtschaftliche Betriebsgebäude (25% der errechneten Bauabgabe). Der Einheitssatz je m² beträgt derzeit 8,72 Euro. Als Bauabgabe für z.B. ein Einfamilien-wohnhaus entstehen je nach Größe des Hauses Kosten in der Höhe von 1.500,-- bis 2.500,-- Euro.

Einmaliger Wasserleitungsbeitrag
Für Wohn- und Gewerbegebäude:
Der Einheitssatz beträgt 4,95 Euro inkl. 10 % MWst. je m² Bruttogeschoßfläche.
Zusätzlich ein Fixbetrag von 836,-- Euro inkl. 10 % MWst. für ein Wohngebäude bis 3 Wohnungen.
Für landwirtschaftliche Gebäude:
Der Einheitssatz beträgt 2,75 Euro inkl. 10 % MWst. je m² Bruttogeschoßfläche.
Grundlage zur Flächenberechnung sind die im Bauakt angegebenen Bruttogeschoßflächen, wobei das Erdgeschoß zu 100%, angebaute Garagen im Erdgeschoß zu 50% und alle weiteren Geschoße und Dachgeschoße zu 50% gezählt werden.
Kellergeschosse nur dann, wenn sie als Wohnfläche oder Gewerbefläche nutzbar sind.
Gewerbliche Produktiongebäude, wenn mehrere Geschoße durch betriebliche Notwendigkeit notwendig - nur verbaute Fläche heranzuziehen! Nebengebäude (außer Ställe) werden nicht verrechnet!
Zahlungsfrist: 1 Monat nach Zustellung des Bescheides.

Laufende Wasserverbrauchsgebühr
Die Verrechnung des Wasserverbrauches erfolgt im gesamten Gemeindegebiet Gniebing-Weißenbach durch die Stadtgemeinde Feldbach.
Derzeit wird je m3 Wasser 1,30 Euro inkl. 10 % MWst. verrechnet.

Einmaliger Kanalisationsbeitragbeitrag
Der einmalige Kanalanschlußbeitrag errechnet sich aus der berechneten Bruttogeschoßfläche mal dem Einheitssatz von 13,75 Euro inkl.10 % MWst.
Grundlage zur Flächenberechnung sind die im Bauakt angegebenen Bruttogeschoßflächen, wobei der Keller zu 50%, das Erdgeschoß zu 100%, angebaute Garagen im Erdgeschoß zu 50%, Obergeschoße und Dachgeschoße mit über 1,25m Kniestockhöhe zu 50% gezählt werden.
Ausgenommen sind Ställe in der Land- und Forstwirtschaft, sowie Nebengebäude ohne Abwasser.
Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
Zahlungsfrist: 1 Monat nach Zustellung des Bescheides

Laufende Kanalbenützungsgebühr
Die Verrechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühr erfolgt durch einen Mischschlüssel:
je m2 Berechnungsfaktor € 1,32 inkl. 10 % Mwst.
je m3 Wasserverbrauch € 1,32 inkl. 10 % Mwst.

Müllabfuhrgebühr
Jährliche Grundgebühr
Je Person, welche zu Beginn des jeweiligen
Vierteljahres im Haushalt gemeldet ist € 19,80 inkl. 10 % Mwst.

Jährliche Gebühr je nach Größe des Behälters (Rest bzw. Biomüll)
das sind bei 80 Liter - Behälter € 85,80 inkl. 10 % Mwst.
120 Liter - Behälter € 128,70 inkl. 10 % Mwst.
240 Liter - Behälter € 257,40 inkl. 10 % Mwst.


3. Beihilfen und Förderungen für das Jahr 2011


Nachstehend angeführte Beihilfen und Förderungen der Gemeinde Gniebing-Weißenbach werden im Jahr 2011 ausbezahlt. Sämtliche Förderungen sind freiwillige Leistungen (ausgenommen Musikschulen), es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung. Einzelfälle (auf Grund von zusätzlichen Ansuchen) können im Gemeinderat beschlossen werden.


Beihilfen zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Schülern und Studenten


Studienbeihilfe

Auszahlung der Förderung an: Schüler höherer Schulen mit Maturaabschluss ab dem 9. Schuljahr sowie Studenten (auch FH und College) bis zu jenem Schuljahr, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
Höhe der Förderung: € 135,-- je Schuljahr
Erforderliche Unterlagen: Schulbesuchsbestätigung bzw. Inskriptionsbestätigung sind jährlich vorzulegen.
Rückwirkende Auszahlung: Jeweils das laufende Schuljahr und zusätzlich zwei vergangene Schuljahre.


Beihilfen für Schulveranstaltungen in Pflichtschulen

Auszahlung der Förderung: Für die Teilnahme an Schulsportwochen usw. in Pflichtschulen entrichtet die Gemeinde Gniebing-Weißenbach über das Schulbudget einen Beitrag.
Der zuständige Lehrer kann bei der Stadtgemeinde Feldbach einen Beitrag je
Schüler anfordern, lt. Auskunft der Stadtgemeinde wird ein Zuschuss in der
Höhe von 25,-- Schüler und Veranstaltung gewährt.
Rückwirkende Auszahlung: Jeweils das laufende Schuljahr und zusätzlich das vergangene Schuljahr. Für die Jahre davor wird keine Förderung mehr gewährt.


Beihilfen für Sprachwochen

Auszahlung der Förderung: Für Schüler von Pflichtschulen und höheren Schulen mit Hauptwohnsitz in Gniebing-Weißenbach, nur tatsächliche Sprachwochen (von der Schule/Lehrer organisiert, im Rahmen des Unterrichtes)
Höhe der Förderung: € 75,-- je Sprachwoche
Erforderliche Unterlagen: Einzahlungsbestätigung(en)
Rückwirkende Auszahlung: Jeweils das laufende Schuljahr und zusätzlich das vergangene Schuljahr. Für die Jahre davor wird keine Förderung mehr gewährt.


Beihilfe für Ferienaktionen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Veranstalter für Kinder und Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Gniebing-Weißenbach, die an Ferienaktionen wie Jungscharlager, Jugendlager und dgl. teilnehmen.
Höhe der Förderung: € 25,-- je teilnehmendem Kind/Jugendlichen
Erforderliche Unterlagen: Schriftliches Ansuchen mit Teilnehmeraufstellung


Beihilfe für Jungschargruppen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an die Katholische Jungschar der Pfarre Feldbach bzw. an die jeweilige Ortsgruppe.
Höhe der Förderung: € 100,-- je Ortsgruppe
Erforderliche Unterlagen: Schriftliches Ansuchen


Vereinsförderungen


Förderung der Sportvereine

Auszahlung der Förderung: Für die Erhaltung und den Betrieb der Sportanlagen wird an
Sportvereine eine Beihilfe gewährt.
Höhe der Förderung: € 880,--
Vereine:
ESV Unterweißenbach 880,--
ESV Oberweißenbach 880,--
USFC Gniebing 880,--
RC-Markus 880,--
TC-Unterweißenbach 880,--
Erforderliche Unterlagen: keine


Entschädigung an Vereine für Sperrmüllabfuhr

Auszahlung der Förderung: An die jeweiligen Vereine, die Fetzenmärkte in Gniebing/Paurach und Unter-/Oberweißenbach mit Sperrmüllabfuhr abhalten.
Höhe der Förderung: € 1.500,--
Erforderliche Unterlagen: keine


Wirtschaftsförderungen


Prämie für Lehrlingsausbildung

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an Gewerbebetriebe, deren Lehrlinge die Berufschule
besucht haben.
Die Auszahlung dieser Beihilfe erfolgt im darauf folgenden Jahr (z.B. 2010 für 2009) und erst nach Entrichtung der gesamten Kommunalsteuer für das betreffende Jahr.
Höhe der Förderung: € 200,-- je Lehrling und Berufschulbesuch
Erforderliche Unterlagen: Daten werden aus den Beitragsvorschreibungen des Landes an die
Gemeinde entnommen.


Beihilfe für Betriebsgründungen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an Gewerbebetriebe, die tatsächlich neu gegründet wurden, nicht bei Besitzer-/Pächterwechsel oder Firmenteilung.
Die Auszahlung dieser Beihilfe erfolgt im darauf folgenden Jahr (zB. 2010 für 2009) und erst nach Entrichtung der gesamten Kommunalsteuer für das betreffende Jahr.
Höhe der Förderung: 50% der entrichteten Kommunalsteuer für die ersten 5 Jahre, Auszahlung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
Erforderliche Unterlagen: Daten werden aus der Gemeindebuchhaltung entnommen.


Landwirtschaftsförderungen


Besamungszuschuss Rinder

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an Landwirte
Höhe der Förderung: € 20,-- bei künstlicher Besamung (Erstbesamung und 1. Nachbesamung)
€ 10,-- bei der natürlichen Besamung mit Stier
Erforderliche Unterlagen: Vorlage der Besamungsscheine im Original (weiß)


Besamungszuschuss Schweine

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an Landwirte
Höhe der Förderung: € 10,-- je Muttersau
Erforderliche Unterlagen: Daten werden von der AMA-Tierliste übernommen
Zusatz: Weiters wird nur noch höchstens ein Eber in der Gemeinde gehalten, der für alle Landwirte in der Gemeinde zur Verfügung steht.
Derzeitiger Standort: Groß, Unterweißenbach 51, wobei die Eintragung der Belegungen in einem Deckblock zu erfolgen hat.


Ankauf eines Schafbockes

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an Landwirte mit mindestens 10 Mutterschafen
Höhe der Förderung: 50% des Ankaufspreises für den Schafbock, maximal € 200,--
Erforderliche Unterlagen: Rechnung über Schafbockankauf


Übernahme von Beiträgen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an die zuständigen Behörden
Höhe der Förderung: 100% des Tierseuchenkassenbeitrages und der Kosten für Blutprobenentnahmen


Förderung für Steilflächenmahd

Auszahlung der Förderung: An Landwirte bzw. Grundbesitzer, die eine EU-Förderung für Steilflächen beziehen oder bei denen der Umweltausschuss diese Steilflächen erhoben hat.

Höhe der Förderung:

M1 bzw. OH1 € 75,-- je Hektar
M2 bzw. OH2 € 115,-- je Hektar
M3 bzw. OH3 € 150,-- je Hektar
Erforderliche Unterlagen: Vorlage des betreffenden Flächennutzungs-Bogens je Jahr
Rückwirkende Auszahlung: Jeweils das aktuelle Kalenderjahr und zusätzlich zwei vorangegangene Jahre.


Musikförderungen


Beihilfen für Musikkapellen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an die Musikkapellen
Höhe der Förderung:

Stadtmusik Feldbach € 800,--
Jungsteirerkapelle Feldbach € 800,--
Musikverein Edelsbach € 800,--
Musikverein von der Groeben € 400,--
Erforderliche Unterlagen: keine


Beiträge an öffentliche Musikschulen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an die Musikschulen
Höhe der Förderung:

Städtische Musikschule lt. VA 2011 (für 57 Schüler) € 39.700,--
Musikschule Gnas (für 2 Schüler) € 1.100,--
Musikschule Fehring (für 1 Schüler) € 600,--
Erforderliche Unterlagen: Untervoranschläge der Schulsitzgemeinden


Beihilfen für private Musikausbildung

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an die Privaten Musikschulen oder an die Teilnehmer
Höhe der Förderung:

Musikschule MusPOP
Je Musikschüler und Semester ca. € 200,--
Musikschule der Schulschwestern
Je Musikschüler € 150,--

Musik im Vulkan und sonstige Private (50% der Kosten direkt an die Eltern)
Erforderliche Unterlagen: Musikschulen: Schriftliche Ansuchen/Verrechnung mit Aufstellung der Schüler
Musik im Vulkan und sonstige Private: Zahlungsnachweis
Zusatz: Gefördert wird nur der Musikunterricht für Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr!


„Häuslbauer“ - Förderungen


Wegbaubeihilfe

Bei der Errichtung von Zufahrten zu neuen Wohnhäusern Auszahlung der Förderung: Auszahlung an den Errichter des Wohnhauses
Berechnung: Je Wohnhaus (eigene Hausnummer, eigene Parzelle bzw. baulich klare Trennung, z.B. Feuermauer), nicht bei mehreren Eigentümern in verschiedenen Geschoßen
Höhe der Förderung: € 1.000,-- je Wohnhaus
Erforderliche Unterlagen: Anmeldung mit Hauptwohnsitz
Bei der Sanierung von Zufahrten zu Wohnhäusern
Auszahlung der Förderung: Auszahlung an den Errichter
Berechnung: Für den Ausbau und die Erhaltung der privaten Wohnhauszufahrten wird eine
Wegbaubeihilfe in der Höhe von 60 % für den Schotter (ohne Transport und Einbau) und 30 % für den Asphalt (einschl. Einbau) gewährt. Die maximal geförderte Wegfläche beträgt Länge 50 Meter bis zur ersten Garage (Carport) und Breite 3,5 Meter (Asphalt od. Pflasterung) bzw. Breite 4,5 Meter (Schotterung).
Höhe der Förderung: maximal € 1.000,-- innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren, wobei der Bemessungszeitraum mit der letzten Förderungsauszahlung zu laufen beginnt.
Erforderliche Unterlagen: Rechnungen mit Zahlungsnachweis


Beihilfe für den Bau von Solaranlagen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Errichter
Höhe der Förderung: 100% der Landesförderung
Derzeitige Förderhöhen:
Landesförderung Gemeindeförderung
Grundbetrag 300,-- € Grundbetrag 300,-- €
Je Quadratmeter 50,-- € Je Quadratmeter 50,-- €
Höchstbetrag 2.000,-- € Höchstbetrag 2.000,-- €
Erforderliche Unterlagen: Förderzusage des Landes Steiermark über die gewährte Landesförderung


Beihilfe für den Bau von Photovoltaikanlagen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Errichter
Höhe der Förderung: 100% der Landesförderung
Derzeitige Förderhöhen:
Landesförderung Gemeindeförderung
Grundbetrag 500,-- € Grundbetrag 500,-- €
Je Quadratmeter 50,-- € Je Quadratmeter 50,-- €
Höchstbetrag 2.000,-- € Höchstbetrag 2.000,-- €
Erforderliche Unterlagen: Förderzusage des Landes Steiermark über die gewährte Landesförderung


Beihilfe für den Bau von Holzfeuerungsanlagen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Errichter von Stückholzgebläseheizungen, Hackschnitzel- und Pelletszentralheizungsanlagen
Höhe der Förderung: 50% der Landes-, Bundes- oder EU-Förderung, max. € 800,--
Erforderliche Unterlagen: Förderzusage des Landes Steiermark über die gewährte Landesförderung bzw. Förderzusagen anderer Förderstellen.


Beihilfe für den Bau von Erdwärme-Anlagen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Errichter der Erdwärmeanlage
Höhe der Förderung: € 800,--
Erforderliche Unterlagen: Nachweis über die Errichtung der Anlage (Rechnung mit Zahlungsnachweis).


Beihilfe für Hausfärbelung

Auszahlung der Förderung: Auszahlung direkt an den Hauseigentümer, einmalig je Wohnhaus
Höhe der Förderung: € 600,--, wenn die Arbeiten von einer Firma ausgeführt wurden
€ 450,--, jedoch maximal die Höhe des Materialaufwandes, wenn die Färbelungsarbeiten in Eigenregie (ohne Firma) ausgeführt wurden
Erforderliche Unterlagen: Rechnungen mit Zahlungsnachweis
Einschränkung: Je Wohnhaus (eigene Hausnummer, eigene Parzelle bzw. baulich klare
Trennung, zB Feuermauer), nicht bei mehreren Eigentümern in verschiedenen
Geschoßen, einmalig alle 15 Jahre!


Tourismus-Förderungen


Förderung von Fremdenzimmerausbau

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an den Errichter von Komfort-Fremdenzimmern
Höhe der Förderung: € 1.460,-- je Fremdenzimmer (nicht Bett)
Erforderliche Unterlagen: Rechnungen mit Zahlungsnachweis, Fotos, eventuell Baubewilligung
Einschränkung: Diese Förderung gilt nur für die Neuerrichtung, nicht für die Sanierung von Fremdenzimmern.


Förderungen für Seniorenbetreuung

Förderung für Errichtung von privaten Altenwohnungen

Auszahlung der Förderung: Auszahlung an den Errichter von privaten Altenwohnungen mit WC und Duscheinrichtung (nicht Bett)
Höhe der Förderung: € 1.500,-- bei Inbetriebnahme mit der Verpflichtung, die Wohnung mindestens 5 Jahre als Altenwohnung zu verwenden
€ 750,-- nach 5 Jahren mit der Verpflichtung, die Wohnung mindestens 5 weitere Jahre als Altenwohnung zu verwenden
Bei Nichteinhaltung der 5-Jahres-Fristen: aliquote Rückzahlungsverpflichtung für den fehlenden Zeitraum
Erforderliche Unterlagen: Rechnungen mit Zahlungsnachweis, Fotos, eventuell Baubewilligung
Einschränkung: Diese Förderung gilt nur für die Neuerrichtung, nicht für die Sanierung von Altenwohnungen.


Sonstige Beihilfen/Förderungen


Gutscheine für Säuglinge

Auszahlung der Förderung: In Form von Gemeindegutscheinen,
Überbringung durch einen Gemeinderat
Höhe der Förderung: € 80,--
Erforderliche Unterlagen: keine


Altersehrungen

Auszahlung der Förderung: In Form von Gemeindegutscheinen, Überbringung durch den
Bürgermeister und einen Gemeinderat bzw. auf Wunsch Zusendung
Höhe der Förderung: 70-Jährige erhalten ein Billet und Gemeindegutscheine von € 40,--
75-Jährige erhalten ein Billet und Gemeindegutscheine von € 40,--
Nachstehende Jubilare werden von Bürgermeister und Gemeinderat besucht:
80 Jahre Gemeinde- Gutscheine € 60,--
85 Jahre Gemeinde- Gutscheine € 60,--
ab 90 Jahre Gemeinde- Gutscheine € 70,--
Goldene Hochzeit Gemeinde- Gutscheine € 70,--
Diamantene Hochzeit Gemeinde- Gutscheine € 70,--
Alle Jubilare werden zu einer gemeinsamen Geburtstagsfeier eingeladen.
Erforderliche Unterlagen: keine


5. Die wichtigsten Kontaktpersonen 


Ansprechpartner in Bauangelegenheiten:

Bürgermeister Manfred Promitzer
Tel.: 03152/2551/12
Fax 03152/2551/6
Mobil: 0664/5067914
E-Mail: promitzer@gniebing-weissenbach.steiermark.at

Sekretärin Gabriele Hauer
Tel.: 03152/2551/11
Fax 03152/2551/6
E-Mail: hauer@gniebing-weissenbach.steiermark.at

Wir helfen Ihnen gerne und jederzeit und freuen uns auf Ihre Anfrage! Bestellen Sie Ihre Bauherrenmappe mit zahlreichen nützlichen Informationen im Gemeindeamt bei Gabriele Hauer Tel.: 03152/ 2551-11. Überlegen Sie sorgfältig, die Entscheidung, wo man sich niederlässt, fällt man üblicherweise nur einmal im Leben.

Viel Erfolg beim Bauen wünscht Ihnen Bürgermeister Manfred Promitzer!

Wichtige Kontaktadressen:

Baubezirksleitung Feldbach, Abt. Wasserbauamt, Bismarckstraße 11-13, 8330 Feldbach
Tel. 03152/2511-310

Baubezirksleitung Feldbach, Straßenmeisterei, Gleichenbergerstraße 56, 8330 Feldbach
Tel. 03152/2260

Wasserwerk Feldbach, Gleichenbergerstraße 79, 8330 Feldbach
Tel. 03152/3564

STEWEAG-STEG GmbH, Betriebsleitung Ost, Gleichenbergerstraße 54, 8330 Feldbach
Tel. 03152/2111

EVU Lugitsch, Gniebing 52a, 8330 Feldbach
Tel. 03152/2554

Steirische Gas-Wärme GmbH, Neuholdaugasse 56, 8010 Graz
Tel. 0800/808020

ÖBB-Immobilien Management GmbH, 10. Oktober-Straße 20, 9501 Villach
Tel. 04242/930002403

Rauchfangkehrermeister Ing. Karl Brandl, Gleichenbergerstraße 12, 8330 Feldbach
Tel. 03152/2301

Steiermärkischen Landesbahnen, Eggenberger Straße 20, 8020 Graz
Tel. 0316/812581